Ausgleichzahlung bei Flugverspätung
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Fluggäste, die mit Umstieg deutlich verspätet an ihrem Zielflughafen außerhalb der Europäischen Union (EU) ankommen, können auch von einem Nicht-EU-Luftfahrtunternehmen eine Ausgleichsleistung verlangen, wenn dieses Unternehmen den gesamten Flug im Namen eines europäischen Luftfahrtunternehmens durchführt hat. Dies hat der Europäische Gerichtshof entschieden (Az.: C-561/20). (Quelle: ARAG)